Bestuhlungspläne

Bestuhlungspläne sind für alle Versammlungsstätten zu erstellen, die der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO/SBauVO) des jeweiligen Bundeslandes unterliegen.

Das können sein:

  • Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Personen fassen
  • Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Personen fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben
  • Anlagen im Freien mit Szeneflächen, deren Besucherbereich jeweils mehr als 1.000 Besucher fassen und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen bestehen
  • Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucher fassen.

Der Bestuhlungsplan zeigt die Bestuhlungsart (z.B. Theaterbestuhlung, Bankettbestuhlung, Blocktafel)  inklusive der Plätze für Rollstuhlbenutzer, die Bühne oder Szenenfläche, die Anzahl und Breite der Notausgänge sowie den Verlauf der Rettungswege

Der Betreiber oder Veranstalter ist für die Erstellung verantwortlich und legt den Bestuhlungsplan der Behörde zur Genehmigung vor. Die Zahl der genehmigten Besucherplätze darf nicht überschritten und die genehmigte Anordnung der Besucherplätze nicht geändert werden.

Der Bestuhlungsplan für die jeweilige Nutzung ist in der Nähe des Haupteingangs des Versammlungsraums gut sichtbar anzubringen.

Welche Angaben genau enthalten Bestuhlungspläne?

Die Anordnung der Sitz- und Stehplätze, einschließlich der Plätze für Rollstuhlbenutzer. Die Bühnen-, Szenen- oder Spielflächen sowie der Verlauf der Flucht- und Rettungswege (siehe Flucht- bzw. Rettungspläne), ebenfalls die Breite sowie Anzahl der Notausgänge, sind in Bestuhlungsplänen darzustellen. Sind verschiedene Anordnungen vorgesehen, so ist für jede Bestuhlungsvariante ein besonderer Plan vorzulegen.
Bei Versammlungsstätten mit mehr als 5000 Besucherplätzen hat der Betreiber im Einvernehmen mit den für Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden ein Sicherheitskonzept aufzustellen.
Der jeweilige Betreiber oder Veranstalter ist für die Erstellung der Bestuhlungspläne verantwortlich. Die genehmigte Anzahl und Anordnung der Besucherplätze darf nicht geändert oder überschritten werden. der Bestuhlungsplan muss jeweils am Haupteingang gut sichtbar angebracht werden.

Bestuhlungsplan Beispiel